Das Wahlrecht

In der Bundesrepublik Deutschland sind 63,6 Millionen Bürger wahlberechtigt (Zwei Millionen EU-Bürger und 61,6 Millionen Bundesbürger).
4,1 Millionen davon sind Erstwähler (Wähler, die das erste Mal das EP wählen können).
Für die Teilnahme an der Europawahl gelten für EU-Bürger die gleichen Zulassungsbedingungen wie für einen deutsche Staatsbürger: Voraussetzung dafür ist, dass sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. In Deutschland lebende EU-Bürger müssen sich entscheiden, ob sie an ihrem Wohnsitz in Deutschland oder in ihrer Heimat wählen möchten.
Für Auslandsaufenthalte gilt, dass ein Beamter oder Soldat, der von seinem Dienstherrn ins Ausland versetzt wurde, wahlberechtigt ist. Ebenfalls wahlberechtigt sind Bundesbürger, die mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik gelebt haben und nun in einem Land leben, das zum Gebiet des Europarates gehört.
Wer darf wählen?
- Die Bundesbürger / Bundesbürgerinnen in Deutschland
- EU-Bürger / EU-Bürgerinnen - ihr Wahlrecht in Deutschland
- Deutsche im Ausland
Wie wird gewählt?
Nur wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann wählen. Gewählt wird in dem Wahlbezirk des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt, in der die Wahlbenachrichtigung ausgestellt wurde. In jedem Wahlbezirk gibt es, genau wie bei anderen Wahlen auch, mehrere Wahllokale.
Jeder Wähler, jede Wählerin hat eine Stimme und darf folglich auch nur ein Kreuz auf den Stimmzettel setzen.
Zur Wahl stehen Listen der zur Wahl zugelassenen Parteien und keine Einzelpersonen.
Auch bei der Europawahl gibt es die Möglichkeit der Briefwahl.
| 31.März bzw. 2. April | Anmeldefrist für Parteien und sonstige politische Vereinigungen zur Teilnahme an den Europawahlen beim Landes- bzw. Bundeswahlleiter |
| 10. April | Bekanntgabe der zur Wahl zugelassenen Parteien durch den Bundes- und die Landeswahlleiter |
| 17. Mai | Letzter Tag für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen an die im Wählerverzeichnis eingetragenen Bürger |
| 17. Mai | Anmeldeschluss für die EU-Bürger und die Auslandsdeutschen, die an den Europawahlen in Deutschland teilnehmen wollen |
| 18. bis 28. Mai | Möglichkeit der Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse sowie die Möglichkeit, Einspruch einzulegen |
| 5. Juni | Letzter Tag für die Beantragung der Briefwahl |
Rechtsgrundlagen für die Europawahl
Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlleiter).
Das EuWG enthält nähere Vorschriften zum Verfahren bei Europawahlen, insbesondere über das Wahlsystem, die Wahlorgane, das Wahlrecht und die Wählbarkeit, die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses.
Zur Durchführung des EuWG hat das Bundesministerium des Innern auf Grund der Ermächtigung des § 25 Abs. 2 EuWG die EuWO erlassen, die die Vorgaben des EuWG konkretisiert. Die EuWO enthält insbesondere Regelungen über die Bestellung und die Tätigkeit der Wahlorgane, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Briefwahl.
Wahlrecht.de: Europawahl: Wahlsystem in Deutschland
Bundeswahlleiter zur Europawahl 2009
Europäischen Parlament: Rechtsgrundlagen (Download auch als PDF)
Wahlbeteiligung
Von dieser Möglichkeit der direkten Mitbestimmung auf europäischer Ebene machten die Wähler bisher aber nur wenig Gebrauch. Meist lag die Wahlbeteiligung in Baden-Württemberg nur knapp über 50%. Nur im Jahre 1994, als die Europawahlen an die Kommunalwahlen gekoppelt waren, lag sie bei 66,4%. 2004 lag die Wahlbeteiligung bei 53%. Damit stieg die Wahlbeteiligung in Baden-Württemberg gegenüber der letzten Wahl 1999 mit einem Plus von 12,5 Prozentpunkten merklich an. Die gestiegene Wahlbeteiligung 2004 führt auf den Effekt zurück, das die Europawahl gleichzeitig mit der Kommunalwahlen abgehalten wurde.
Dies wird auch 2009 in Baden-Württemberg wieder der Fall sein.
